Jeder Mensch hat das Recht, selbstbestimmt zu leben und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist eine funktionierende Kommunikation. Wenn das Sprechen oder Verstehen schwerfällt, ist eine professionelle Kommunikationshilfe kein Luxus, sondern Ihr gutes Recht.
Viele Betroffene und Angehörige wissen nicht, dass der Gesetzgeber klare Ansprüche formuliert hat, um Barrierefreiheit und Teilhabe im Alltag zu garantieren. Als Ihr Partner für unterstützte Kommunikation möchten wir Ihnen helfen, diese Rechte zu verstehen und erfolgreich durchzusetzen.
Die rechtliche Basis: Ihr Recht auf Selbstbestimmung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Selbstbestimmung ist fest in unserem Grundgesetz sowie in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verankert. In Artikel 21 der UN-BRK ist ausdrücklich geregelt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, sich über barrierefreie Kommunikationsformen – wie elektronische Sprachausgabegeräte (Talker), Apps oder Bildsysteme – mitzuteilen und zu informieren.
Je nach Lebensbereich und individueller Situation kommen unterschiedliche Kostenträger infrage. Ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab – gerne prüfen wir das gemeinsam mit Ihnen:
Über § 33 SGB V kann die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Kommunikationshilfe übernehmen, wenn diese notwendig ist, um die elementare Verständigung im Alltag zu ermöglichen oder eine Behinderung auszugleichen.
Nach § 17 SGB I und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) können Behörden und medizinische Einrichtungen dazu verpflichtet sein, eine barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen – etwa mithilfe geeigneter Kommunikationshilfen.
Geht es um die Teilhabe am Bildungswesen oder im Beruf, können Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) infrage kommen. Hier wird eine Kommunikationshilfe mitunter als Teil der sozialen Teilhabe finanziert.
Die genauen Voraussetzungen und Zuständigkeiten können sich im Einzelfall unterscheiden. Wir unterstützen Sie dabei, den passenden Kostenträger zu finden und den Antrag vorzubereiten.
Manchmal zögern behandelnde Ärztinnen und Ärzte, ein modernes Kommunikationsgerät zu verordnen, aus Sorge, ihr Praxisbudget zu belasten. Hier können wir Sie und Ihre Arztpraxis beruhigen: Hilfsmittel fallen im deutschen Gesundheitssystem nicht unter die ärztliche Budgetierung.
Das bedeutet für Sie und Ihren Arzt:
Ganz wichtig für Sie: Nach § 8 SGB IX (und ähnlich im SGB V) haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Das bedeutet, dass Sie bei der Auswahl der Kommunikationshilfe und des Anbieters mitbestimmen dürfen. Das Hilfsmittel muss zu Ihren individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Ihrem Lebensumfeld passen. Sie müssen sich nicht mit der erstbesten Pauschallösung abspeisen lassen.
Der Weg durch den Antragsdschungel kann kompliziert wirken – aber Sie sind nicht allein. Wir unterstützen Sie aktiv:
Wir finden gemeinsam mit Ihnen, Ihren Therapeuten und Ärzten heraus, welche Kommunikationshilfe optimal zu Ihnen passt.
Sie testen das System ausführlich in Ihrem Alltag.
Wir erstellen die notwendigen Berichte, begründen den medizinischen Nutzen und reichen den Antrag beim zuständigen Kostenträger ein.
Nach der Bewilligung durch den Kostenträger richten wir das System sorgfältig und individuell für Sie ein und begleiten Sie auch danach weiter – bei Fragen, Anpassungen und Schulungen.
Lassen Sie uns gemeinsam Barrieren abbauen. Sie haben ein Recht darauf, gehört zu werden! Wie die Versorgung mit einer Kommunikationshilfe bei uns konkret abläuft, erfahren Sie auf unserer Versorgung-Seite.